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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | XI R 6/08 (BFH) |
| §§: | UStG § 3 Abs. 9 Satz 4, UStG § 3 Abs. 1, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 |
| Schlagwörter | Partyservice, Sonstige Leistung, Lieferung, Verzehr an Ort und Stelle, Ermäßigter Steuersatz |
| Rechtsfrage: | Aufgrund welcher Kriterien sind die Umsätze eines Partyservices als ermäßigt zu besteuernde Lieferung oder als dem Regelsteuersatz unterliegende Restaurationsumsätze zu qualifizieren (Bereitstellung von Tischen, Personal; Zurverfügungstellung von Besteck und Geschirr/Gläsern mit oder ohne anschließende Reinigung)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 16.01.2007 |
| Vorinstanz/AZ: | 15 K 2797/04 U |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 28 06 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 23.11.2011 |
| Erledigungs-Az: | XI R 6/08 |
| Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an EuGH durch BFH-Beschluss vom 15.10.2009 - XI R 6/08 - Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-502/09 ausgesetzt.- Verfahren wird fortgeführt. |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 01 03 |