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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 24/01 |
§§: | EStG § 15 Abs. 2, GewStG § 2 Abs. 1, BGB § 709, AO 1977 § 42, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 714 |
Schlagwörter | Betriebsaufspaltung, Wesentliche Betriebsgrundlage, Sachliche Verflechtung, Personelle Verflechtung, Grundstück, Beherrschung, Steuerberater, Missbrauch |
Rechtsfrage: | Betriebsaufspaltung zwischen einer aus zwei Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern und ihren Ehefrauen bestehenden GbR und der von den Ehemännern beherrschten Steuerberatungs-GmbH: 1. Personelle Verflechtung trotz der bei der GbR vereinbarten einstimmigen Beschlussfassung wegen der den Ehemännern von den Nur-Besitzgesellschafterinnen erteilten Generalvollmacht (Vereinbarung des Einstimmigkeitsprinzips als Gestaltungsmissbrauch?)? - 2. Im Inneren nur durch Raumteiler abgegrenztes "Allerwelts-Bürogebäude" als wesentliche Betriebsgrundlage der Steuerberatungs-GmbH? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 11.05.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 3/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 79 02 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.07.2003 |
Erledigungs-Az: | VIII R 24/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 36 53 |