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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-151/16 (EuGH)
§§: Richtlinie 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. c
Schlagwörter EG, EU, Energiesteuer, Schifffahrt, Strom, Verbrauchsteuer, Litauen, Steuerbefreiung, Energieerzeugnis
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der RL 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der zuletzt durch die RL 2004/75/EG des Rates vom 29.4.2004 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass Verbrauchsteuer auf Lieferungen von Energieerzeugnissen unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls nicht erhoben werden darf, also wenn die Energieerzeugnisse als Kraftstoff für ein Schiff zur Verwendung für die Schifffahrt in den Meeresgewässern der Union mit dem Ziel geliefert werden, das Schiff - ohne dass damit unmittelbar eine Gegenleistung verbunden wäre - aus eigener Kraft von dem Ort, an dem es gebaut wurde, zu einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat fahren zu lassen, damit es dort seine erste gewerbliche Fracht aufnimmt? - 2. Steht Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der RL 2003/96/EG nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten wie den im vorliegenden Fall einschlägigen entgegen, die die Gewährung der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung ausschließen, wenn bei der Lieferung von Energieerzeugnissen die vom Mitgliedstaat festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, obwohl die wesentlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der RL 2003/96/EG vorliegen?
Vorinstanz: Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 191 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.07.2017
Erledigungs-Az: Rs C-151/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 12 55