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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-559/13 (EuGH) |
§§: | EStG 1999 § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, EStG 1999 § 22 Nr. 1, EStG 1999 § 50 Abs. 1 Satz 4, EG Art. 56, AEUV Art. 63 |
Schlagwörter | EG, EU, Versorgungsleistungen, beschränkte Steuerpflicht, . vorweggenommene Erbfolge, Vermögensübertragung |
Rechtsfrage: | Steht Art. 63 AEUV der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach welcher private Versorgungsleistungen gebietsfremder Steuerpflichtiger, die im Zusammenhang mit einer Übertragung von ertragbringendem inländischen Vermögen im Zuge einer sog. vorweggenommenen Erbfolge stehen, nicht abzugsfähig sind, während entsprechende Zahlungen bei unbeschränkter Steuerpflicht abzugsfähig sind, allerdings der Abzug eine korrespondierende Steuerpflicht beim (unbeschränkt steuerpflichtigen) Leistungsempfänger zur Folge hat (ergänzende Vorlagefrage zum EuGH-Urteil vom 31.3.2011 Rs. C-450/09 "Schröder", DStR 2011 S. 664 = SIS 11 09 66)? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 14.05.2013 |
Vorinstanz/AZ: | I R 49/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 29 94 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 24.02.2015 |
Erledigungs-Az: | Rs C-559/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 06 03 |