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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 61/01 |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2, AO 1977 § 90 Abs. 1 |
Schlagwörter | Veranlagung, Frist, Erklärung |
Rechtsfrage: | Ist die Frist für eine Antragsveranlagung gewahrt, wenn zwar fristgerecht der unterzeichnete Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung mit den persönlichen Angaben und den Angaben zur Art der erzielten Einkünfte durch Ankreuzen der entsprechenden Kästchen, aber erst nach Ablauf der Frist die dazu erforderlichen Anlageformulare und Belege - insbesondere zum Arbeitslohn und der einbehaltenen Steuer - eingereicht werden? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 14.02.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 5238/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 82 50 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.11.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 61/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |