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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 58/98 |
§§: | EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33b Abs. 3 |
Schlagwörter | Reise, Reisebegleitung, Pauschbetrag, Zwangsläufigkeit |
Rechtsfrage: | Rev. des Stpfl.: Kosten der Urlaubsreisebegleitung für den auf fremde Hilfe angewiesenen Kläger in vollem Umfang (FG gewährte pauschal 3.000,-- DM) als außergewöhnliche Belastung? - Rev. des FA: Fehlende Zwangsläufigkeit bei Urlaubsreisen; keine Analogie zu Kfz-Kosten Behinderter; Abgeltung durch Behindertenpauschbetrag. - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 06.10.1998 |
Vorinstanz/AZ: | I 340/97 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 99 05 05 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.07.2002 |
Erledigungs-Az: | III R 58/98 |
Erledigungs-Vermerk: | Beitrittsaufforderung an BMF - BFH-Beschluss vom 21.6.2001 - III R 58/98 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 95 30 |