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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 91/00 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr 6,7, EStG § 6 Abs 2, EStG § 12 Nr 1 |
Schlagwörter | Computer, Arbeitsmittel, Absetzung für Abnutzung, Wirtschaftsgut, Geringwertiges Wirtschaftsgut |
Rechtsfrage: | Ist eine Personalcomputeranlage in ihrer Gesamtheit als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen oder sind Computerbestandteile (Monitor) als selbständige Wirtschaftsgüter abschreibungsfähig bzw. als geringwertige Wirtschaftsgüter voll absetzbar? Ist der Standort eines PC in einem häuslich anerkannten Arbeitszimmer bereits als Indiz einer ausschließlich beruflichen Nutzung im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit ausreichend? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 28.10.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1960/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 20 73 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.03.2004 |
Erledigungs-Az: | VI R 91/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 32 58 |