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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 10/18 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 1, InvStG § 3 Abs. 3, KAGG § 45
Schlagwörter Veräußerung, Gewinnerhöhung, Absetzung für Abnutzung, Absetzung für Substanzverringerung, Bilanzenzusammenhang
Rechtsfrage: Berücksichtigung sog. negativ thesaurierter Erträge bei der Berechnung von Rückgabe- und Veräußerungsgewinnen: Sind bei der Berechnung der Gewinne aus Rückgaben und Veräußerungen von Investmentanteilen die vorangegangenen Ausschüttungen, die den Differenzbeträgen zwischen den investmentsteuerlichen Absetzungen für Abnutzung und den Substanzverringerungen nach § 3 Abs. 3 InvStG a.F. bzw. § 45 KAGG einerseits und dem investmentrechtlichen Einbehalt andererseits entsprechen (sog. negativ thesaurierte Erträge), erst im Zeitpunkt der Rückgabe bzw. Veräußerung des Investmentanteils als steuerpflichtige Gewinnerhöhung zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 19.02.2018
Vorinstanz/AZ: 13 K 1278/14 K, G, F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 05 96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.07.2020
Erledigungs-Az: XI R 10/18
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 19 04