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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 8/18 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 2 Satz 2, EStG § 5 Abs. 1, KStG § 8 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4
Schlagwörter Bilanzberichtigung, Änderungsrahmen, Aktivierung, Investitionszulage, Rechnungsabgrenzung
Rechtsfrage: 1. Sind für die Bemessung des Änderungsrahmens gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG auch die steuerliche Auswirkung bzw. außerbilanzielle Korrekturen der Bilanzberichtigung maßgeblich? - 2. Sind Ansprüche auf Investitionszulage bereits im Jahr der Anschaffung des Wirtschaftsgutes oder erst im Jahr der Antragstellung zu aktivieren? Ist eine vollständige Passivierung der Investitionszulage bis zum Ablauf des Mindestverwendungszeitraums vorzunehmen bzw. ist ggf. ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten für die Investitionszulage zu bilden, der über den gesetzlichen Verbleibenszeitraum von drei Jahren aufgelöst werden muss? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 24.01.2018
Vorinstanz/AZ: 8 K 8009/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 13 50
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.05.2020
Erledigungs-Az: XI R 8/18
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 15 10