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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 61/07 (BFH) |
§§: | EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, GG Art. 3 Abs. 1, AO § 169 Abs. 2 |
Schlagwörter | Wertpapier, Spekulationsgeschäft, Steuerhinterziehung, Verfassung |
Rechtsfrage: | Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Wertpapier-Spekulationsgewinnen im Jahr 1996: Ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit er Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft? Kann das Jahr 1996 in die dem Gesetzgeber zur Beseitigung des strukturellen Erhebungsdefizits zuzubilligende Übergangsfrist nicht mehr einbezogen werden - Ist die auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) nicht anwendbar, weil es wegen der Beauftragung eines steuerlichen Beraters mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung am Tatvorsatz einer Steuerhinterziehung fehlt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 09.11.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 1761/05 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 23 11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.02.2008 |
Erledigungs-Az: | IX R 61/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 31 86 |