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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 58/15 (BFH) |
§§: | EStG § 38 a Abs. 1 Satz 3, EStG § 11 Abs. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Zufluss, Sonstiger Bezug, Jahresprinzip, Wirtschaftliche Zurechnung |
Rechtsfrage: | Ist § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs der §§ 38 ff. und des § 11 EStG auf regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kein laufender Arbeitslohn sind (sonstige Bezüge i.S. des § 38 a Abs. 1 Satz 3 EStG), anzuwenden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 24.09.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 3676/13 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2016 S. 230 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 01 62 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.08.2017 |
Erledigungs-Az: | VI R 58/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 20 67 |