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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 131/99 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 11 Abs. 1 Satz 3, EStG § 38a Abs. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Zufluß, Rückzahlung, Arbeitslohn |
Rechtsfrage: | Ist der aufgrund eines Buchungsfehlers des Arbeitgebers im September 1997 unrechtmäßig ausbezahlte und im Januar 1998 zurückgezahlte Arbeitslohn als Zufluß des Jahres 1997 anzusehen oder ist der berichtigte, auf der Lohnsteuerkarte eingetragene und bei der Veranlagung 1997 angesetzte Bruttoarbeitslohn der Grenzbetragsberechnung zugrundezulegen? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 29.06.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2818/98 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 89 44 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.05.2002 |
Erledigungs-Az: | VIII R 74/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 74/99 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 97 85 |