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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 35/10 (BFH) |
§§: | AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 5 a |
Schlagwörter | Mitunternehmer, Gesellschafter, Personengesellschaft, Tonnagebesteuerung, Feststellung |
Rechtsfrage: | Ist ein Gesellschafter, der seine Beteiligung bereits eine logische Sekunde nach Erwerb wieder veräußert hat, am Verfahren der Feststellung der Einkünfte der Schifffahrtsgesellschaft zu beteiligen? Sind für die Haltedauer die vertraglich vereinbarten Übertragungszeitpunkte maßgeblich, oder kommt es auf die - hier von der Genehmigung durch die Treuhandkommanditistin und die persönlich haftende Gesellschafterin abhängige - Wirksamkeit der Verträge an? Schließt die kurze Haltedauer eine Mitunternehmerinitiative aus? Gebietet ungeachtet dessen § 5 a EStG die Einbeziehung in die Feststellung, da im Anwendungsbereich der Tonnagebesteuerung die Gesellschafterstellung ausreicht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 22.07.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 179/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 34 89 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.05.2013 |
Erledigungs-Az: | IV R 35/10 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 30 29 |