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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 27/20 (BFH)
§§: UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1, UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2, UStG § 17 Abs. 1 Satz 1, RL 2006/112/EG Art. 64 Abs. 1
Schlagwörter Steuerentstehung, Teilleistung, Berichtigung, Vereinbarte Entgelte
Rechtsfrage: Entstehung und Berichtigung der Steuer bei ratenweiser Vergütung: Ist der Unternehmer im Hinblick auf eine getroffene Fälligkeitsabrede, nach der die vereinbarte Vergütung nur insoweit zur Zahlung fällig wird, als sie aus den laufenden Einnahmen der Stromeinspeisung des Auftraggebers beglichen werden kann, bereits für den Besteuerungszeitraum der Steuerentstehung berechtigt, die nach vereinbarten Entgelten berechnete Steuer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen? Ist die Steuer bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten bei ratenweiser Vergütung im Lichte des Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL abweichend von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 und 2 UStG nicht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen oder Teilleistungen ausgeführt worden sind, entstanden, sondern erst mit Ablauf des Zeitraums, auf den sich die geleisteten Zahlungen beziehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 25.10.2018
Vorinstanz/AZ: 14 K 2379/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 00 93
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.09.2022
Erledigungs-Az: XI R 27/20 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: XI R 40/18 - Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 03 37