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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 14/21 (BFH)
§§: EStG § 11 Abs. 2, EStG § 52 Abs. 30, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Erbbauzins, Ablösung, Vorauszahlung, Rückwirkung
Rechtsfrage: Erbbauzinsvorauszahlung: Hat das FG die Verfassungswidrigkeit des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG i.V. mit § 52 Abs. 30 EStG aufgrund Verletzung des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 3 GG (Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot) unzutreffend verneint, mit der Folge, dass die Klägerin die von ihr am 28.12.2004 für die Gesamtlaufzeit des Erbbaurechts gezahlten Erbbauzinsen in Höhe von 650000 EUR nicht nur entsprechend dem am 23.7.2004 auf 99 Jahre abgeschlossenen Erbbaurechtsbestellungsvertrag laufzeitanteilig, sondern in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 2004 abziehen kann (die Grundstückseigentümerin hatte bereits mit Schreiben vom 11.10.2004 - und damit vor der am 9.12.2004 im Bundestag beschlossenen und am 16.12.2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten gesetzlichen Neuregelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG - den Erbbauzins für die gesamte Vertragslaufzeit in Höhe von 650000 EUR fällig gestellt)? - Das Verfahren IX R 46/07 ruht gem. Beschluss vom 7.5.2009 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 2/04. - Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 10.9.2010 wieder aufgenommen. Das Verfahren IX R 46/07 ist durch Beschluss vom 1.2.2011 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 1/11 ausgesetzt. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 25.3.2021 2 BvL 1/11 über den Vorlagebeschluss des BFH vom 7.12.2010 IX R 70/07 entschieden. Das Revisionsverfahren IX R 46/07 wird unter dem Az. IX R 14/21 fortgeführt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 08.05.2007
Vorinstanz/AZ: 1 K 4916/05 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 30 89
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.11.2021
Erledigungs-Az: IX R 14/21 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Historisches Az: IX R 46/07 -- Erledigung der Hauptsache