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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 10/03 |
§§: | EStG § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 13 |
Schlagwörter | Landwirtschaft, Entnahme, Wohnung, Vermietung, Altenteiler |
Rechtsfrage: | Bleibt eine zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende und am 31. Dezember 1986 fremdvermietete Wohnung, die während der Übergangsregelung der Konsumgutlösung vorübergehend zu eigenen Wohnzwecken des Altenteilers genutzt und anschließend wieder fremdvermietet wird, weiterhin Betriebsvermögen oder führt die vorübergehende Nutzung zu Wohnzwecken des Altenteilers zu einer steuerfreien Entnahme dieser Wohnung aus dem Betriebsvermögen gem. § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Bremen |
Vorinstanz/Datum: | 30.08.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 1 99 116 K 6 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 23 69 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.07.2004 |
Erledigungs-Az: | IV R 10/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 35 27 |