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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 59/00 |
§§: | UStG § 10 Abs. 1 J: 1993, UStG § 14 Abs. 5 J: 1993, UStG § 15 Abs. 1 J: 1993, UStG § 17 Abs. 1 J: 1993 |
Schlagwörter | Entgelt, Rückvergütung, Überschuss, Genossenschaft, Gutschrift |
Rechtsfrage: | Handelt es sich bei der Rückvergütung (Überschuss aus dem Vorjahr), die eine Genossenschaft Ihren Mitgliedern gewährt, um ein nachträgliches Entgelt für erbrachte Lieferungen, mit der Folge, dass die Genossenschaft die in den Gutschriften ausgewiesenen Steuerbeträge als Vorsteuer abziehen kann? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 30.08.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 4562/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 69 43 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.06.2002 |
Erledigungs-Az: | V R 59/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 92 96 |