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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-408/98 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 5 Abs. 8, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 17 Abs. 2
Schlagwörter Vorsteuerabzug, Übertragung, Rechtsnachfolger
Rechtsfrage: 1. Sind kraft der Worte "den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen" in Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie unter Berücksichtigung von deren Art. 17 Abs. 2 die Lieferungen des Begünstigten für die Zwecke des Vorsteuerabzugs des Übertragenden so zu behandeln, als ob sie vom Übertragenden getätigt worden wären? - 2. Kann der Steuerpflichtige, wenn ein Mitgliedstaat kraft nationalen, gemäß Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie erlassenen Rechts die "Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens" so behandelt, als ob weder eine Lieferung von Gegenständen noch eine Erbringung von Dienstleistungen vorliegt, bei richtiger Auslegung der Art. 5 Abs. 8 und Art. 17 Abs. 2 die gesamte für Übertragungskosten angefallene Vorsteuer abziehen, wenn er ohne Anwendung des Art. 5 Abs. 8 Mehrwertsteuer für die Übertragung in Rechnung stellen müßte? - 3. Ist Vorsteuer für eine Zahlung im Zusammenhang mit der Beendigung einer wirtschaftlichen Tätigkeit abzugsfähig, wenn diese Tätigkeit des Übertragenden vor der Übertragung des Art. 5 Abs. 8 in vollem Umfang steuerbar war?
Vorinstanz: High Court of Justice
Vorinstanz/Datum: 02.11.1998
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 1999 Nr. C 1 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.02.2001
Erledigungs-Az: Rs C-408/98
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 05 49