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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 19/08 (BFH) |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 2, EStG § 11 |
Schlagwörter | Privatnutzung, Firmenwagen, Gesellschafter-Geschäftsführer, Arbeitslohn, Verdeckte Gewinnausschüttung, Zuzahlung |
Rechtsfrage: | Liegt bei einer vertraglich nicht geregelten Privatnutzung eines Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeitslohn oder eine verdeckte Gewinnausschüttung vor? Rechtfertigt die Einbuchung einer entsprechenden Gesellschaftsforderung auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto die Annahme einer mündlichen Vereinbarung bzw. einer Zuzahlung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 26.03.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1599/07 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2008 S. 1204 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 26 99 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.05.2009 |
Erledigungs-Az: | VI R 19/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig |