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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-123/11 (EuGH)
§§: AEUV Art. 49, AEUV Art. 54
Schlagwörter EG, EU, Niederlassungsfreiheit, Verlustabzug, Fusion, Gesellschaft
Rechtsfrage: 1. Beinhalten die Art. 49 und 54 AEUV, dass eine übernehmende Gesellschaft im Rahmen ihrer Besteuerung die Verluste einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig gewesenen und mit ihr fusionierten Gesellschaft aus deren dort ausgeübten Tätigkeit, die aus den Jahren vor der Fusion stammen, in Abzug bringen darf, wenn für die übernehmende Gesellschaft im Sitzstaat der fusionierten Gesellschaft keine Betriebsstätte verbleibt und sie nach den nationalen Rechtsvorschriften Verluste der fusionierten Gesellschaft nur in Abzug bringen darf, wenn die fusionierte Gesellschaft eine inländische Gesellschaft ist oder die Verluste in der in diesem Staat belegenen Betriebsstätte entstanden sind? - 2. Wenn die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Art. 49 und 54 AEUV von Bedeutung dafür, ob die Höhe eines abzuziehenden Verlustes nach dem Steuerrecht des Sitzstaates der übernehmenden Gesellschaft zu berechnen ist oder ob als abziehbare Verluste die im Sitzstaat der zu fusionierenden Gesellschaft nach dem Recht dieses Staates festgestellten Verluste anzusehen sind?
Vorinstanz: Korkein hallinto-oikeus (Finnland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 145 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.02.2013
Erledigungs-Az: Rs C-123/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 07 59