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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-425/11 (EuGH)
§§: Freizügigkeitsabkommen Art. 1, Freizügigkeitsabkommen Art. 2, Freizügigkeitsabkommen Art. 11, Freizügigkeitsabkommen Art. 16, Freizügigkeitsabkommen Art. 21, Freizügigkeitsabkommen Anhang I Art. 9, Art. 13, Art. 15
Schlagwörter EG, EU, Schweiz, Zusammenveranlagung, Ehegatten, Splitting-Verfahren
Rechtsfrage: Sind die Vorschriften des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21.6.1999 (BGBl II 2001 S. 810 ff.), das am 2.9.2001 vom Bundestag als Gesetz beschlossen worden (BGBl II 2001 S. 810) und am 1.6.2002 in Kraft getreten ist (FZA bzw. Freizügigkeitsabkommen), insbesondere dessen Art. 1, 2, 11, 16 und 21 sowie Anhang I Art. 9, 13 und 15 dahin auszulegen, dass sie es nicht zulassen, in der Schweiz lebenden Eheleuten, die mit ihren gesamten steuerpflichtigen Einkünften der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen, die Zusammenveranlagung unter Berücksichtigung des Splitting-Verfahrens zu verweigern?
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 07.07.2011
Vorinstanz/AZ: 3 K 3752/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 32 04
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 28.02.2013
Erledigungs-Az: Rs C-425/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 07 71