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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-234/11 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 185 Abs. 1, Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Berichtigung, Zerstörung
Rechtsfrage: 1. Wie ist der Begriff "Zerstörung von Vermögen" i.S. des Art. 185 Abs. 2 RL 2006/112/EG auszulegen, und sind für die Zwecke der Berichtigung der beim Erwerb des Vermögens in Abzug gebrachten Vorsteuer die Beweggründe für die Zerstörung und/oder die Bedingungen, unter denen sie erfolgt ist, von Bedeutung? - 2. Ist eine ordnungsgemäß nachgewiesene Vernichtung von Wirtschaftsgütern allein mit dem Ziel, neue, modernere Wirtschaftsgüter mit demselben Zweck zu schaffen, als Änderung der den Vorsteuerabzugsbetrag bestimmenden Faktoren i.S. von Art. 185 Abs. 1 RL 2006/112/EG zu verstehen? - 3. Ist Art. 185 Abs. 2 RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten gestattet, die Vornahme von Berichtigungen bei einer Zerstörung von Vermögen dann vorzusehen, wenn bei seinem Erwerb keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde? - 4. Ist Art. 185 Abs. 1 und 2 RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der nach Art. 79 Abs. 3 MwStG und Art. 80 Abs. 2 Nr. 1 MwStG entgegensteht, die die Vornahme einer Berichtigung des in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs in Fällen der Zerstörung von Vermögen vorsieht, bei dessen Erwerb eine vollständige Zahlung des Grundbetrags und der berechneten Steuer geleistet wurde, und die die Nichtvornahme von Berichtigungen des Vorsteuerabzugs von einer anderen Voraussetzung als der Zahlung abhängig macht? - 5. Ist Art. 185 Abs. 2 RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass er die Möglichkeit einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Fall des Abrisses eines Bestands an Bauten ausschließt, der allein mit dem Ziel erfolgt, an seiner Stelle einen neuen, moderneren Bestand an Bauten zu schaffen, der denselben Zweck wie der abgerissene erfüllt und zur Bewirkung von Umsätzen dient, die zum Vorsteuerabzug berechtigen?
Vorinstanz: Administrativen Sad Varna (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 232 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.10.2012
Erledigungs-Az: Rs C-234/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 02 31