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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-120/96 (EuGH)
§§: VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 244, ZK Art. 244
Schlagwörter Aussetzung der Vollziehung, Konkurs
Rechtsfrage: 1. Wie hoch muß die Intensität des Eingriffs sein, um überhaupt einen unersetzbaren Schaden im Sinne des Art. 244 Unterabs. 2 der VO (EWG) Nr. 2913/92 annehmen zu können? - 2. Wann liegt ein Schaden im Sinne des Art. 244 Unterabs. 2 der VO (EWG) Nr. 2913/92 vor? - 3. Von welchem Wahrscheinlichkeitsgrad ist auszugehen, um die in Art. 244 Unterabs. 2 der VO (EWG) Nr. 2913/92 genannte Möglichkeit des Eintritts eines unersetzbaren Schadens annehmen zu können? - 4. Ist die Frage zu 1. dahingehend zu beantworten, da schon die Möglichkeit, mit der angefochtenen, in ihrer Vollziehung aber nicht ausgesetzten Entscheidung der Zollbehörde aufgrund der Vermögensverhältnisse des Abgabenschuldners mit Aussicht auf Erfolg einen Konkursantrag zu stellen, eine hinreichende Schadensintensität darstellt, ist dann eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, wenn der Konkursantrag auch schon ohne Einbeziehung der nicht ausgesetzten Entscheidung der Zollbehörde gestellt werden könnte?
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 26.03.1996
Vorinstanz/AZ: 4 V 1954/95 A (Z)
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache