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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III B 29/00 |
§§: | EStG § 33 a Abs. 1 Satz 1 u. 4 |
Schlagwörter | Unterhalt, Kind, Angehöriger, anrechenbare Einkünfte, Ansparabschreibung |
Rechtsfrage: | Wie werden andere Einkünfte im Rahmen des § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG ermittelt? Müssen diese nicht zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sein? Gilt dies, wenn die Einkünfte aus der Auflösung einer Ansparabschreibung herrühren? |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 18.01.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 3384/99 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 437 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 55 75 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.06.2000 |
Erledigungs-Az: | III B 29/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 61 48 |