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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 24/05
§§: AO 1977 § 90 Abs. 2, AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2
Schlagwörter Steuerhinterziehung, Festsetzungsfrist, Mitwirkungspflicht, Ausland
Rechtsfrage: Mindert sich das Beweismaß für die im Rahmen des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 festzustellende Steuerhinterziehung, wenn die Aufklärung des Sachverhalts daran scheitert, dass der Steuerpflichtige seiner erweiterten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO 1977 nicht nachkommt? - Sind die strafprozessualen Grundsätze "in dubio pro reo" und "nemo tenetur se ipsum accusare" auch im Besteuerungsverfahren zu beachten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 15.03.2005
Vorinstanz/AZ: 12 K 3958/03 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 34 36
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision