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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 66/06
§§: AO § 169 Abs. 2 Satz 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1
Schlagwörter Mitwirkung, Steuerhinterziehung, Beweislast, Feststellungslast, Neue Tatsache, Nachlassverbindlichkeit, Steuerschuld
Rechtsfrage: 1. Ist das Beweismaß für die Feststellung einer Steuerhinterziehung im Besteuerungsverfahren (hier für die Frage der Festsetzungsfrist) trotz Geltung des Grundsatzes "in dubio pro reo" gemindert, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht genügt? - 2. Rechtfertigt die verweigerte Mitwirkung des Steuerpflichtigen an der Aufklärung des Sachverhalts eine Reduzierung des Beweismaßes für eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO? - 3. Sind Abgabenrückstände (Steuern und steuerliche Nebenleistungen) des Erblassers, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht festgesetzt waren, als Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) abziehbar? - 4. Verfahrensmängel: Verstöße gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und § 76 Abs. 1 FGO? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 14.12.2005
Vorinstanz/AZ: 4 K 1812/04 Erb
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 22 53
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.06.2007
Erledigungs-Az: II R 66/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 35 13