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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-587/14 (EuGH)
§§: AEUV Art. 110
Schlagwörter EU, EG, Rumänien, Eigentum, Ausland, Emission, Steuerentrichtung, Mitgliedstaat, Zulassung, Zeitpunkt, Schadstoff, Kraftfahrzeug
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 110 AEUV - in Anbetracht der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 9/2012 und des Gegenstands der Steuer gemäß diesem Gesetz - zwingend dahin auszulegen, dass er es verbietet, dass ein Mitgliedstaat der EU eine Steuer auf Schadstoffemissionen einführt, die im Zeitpunkt der Zulassung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Kraftfahrzeugen zur Anwendung kommt, nicht aber bei der Zulassung anlässlich der Übertragung des Eigentums an inländischen Kraftfahrzeugen, für die diese oder eine ähnliche Steuer bereits entrichtet wurde, wenn der Restwert dieser Steuer, der im Wert der Kraftfahrzeuge des inländischen Marktes enthalten ist, geringer ist als die neue Steuer? - 2. Ist Art. 110 AEUV - in Anbetracht der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 9/2012 und des Gegenstands der Steuer gemäß diesem Gesetz - zwingend dahin auszulegen, dass er es verbietet, dass ein Mitgliedstaat der EU eine Steuer auf Schadstoffemissionen einführt, die im Zeitpunkt der Zulassung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Kraftfahrzeugen zur Anwendung kommt und die für inländische Kraftfahrzeuge nur bei der Übertragung des Eigentums an einem solchen Kraftfahrzeug zu entrichten ist, mit der Folge, dass ein ausländisches Kraftfahrzeug nicht verwendet werden kann, wenn die Steuer nicht entrichtet wurde, während ein inländisches Kraftfahrzeug zeitlich unbegrenzt verwendet werden kann, ohne dass die Steuer entrichtet wurde, und zwar bis zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an dem entsprechenden Kraftfahrzeug, der die Zulassung durch den neuen Eigentümer folgt?
Vorinstanz: Curte de Apel Cluj (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 107 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 03.09.2015
Erledigungs-Az: Rs C-585/14, C-587/14 und C-588/14