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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 46/05 |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO 1977 § 110, AO 1977 § 149 Abs. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Antragsveranlagung, Frist, Wiedereinsetzung, Verschulden |
Rechtsfrage: | Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsveranlagungsfrist (Streitjahr 1996, Abgabe der Erklärung 2002), weil durch das Zusenden von Vordrucken, Anleitungen oder Hinweisen zu Steuererklärungen durch das FA geschlossen werden kann, weiterhin zur Abgabe der Steuererklärung nach § 149 Abs. 1 S. 2 u. 3 AO 1977 verpflichtet zu sein und eine Pflichtveranlagung vom FA erfolgen soll. Liegt ein Verschulden vor, weil der Kl. aufgrund seiner Ausbildung (Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung) über die ab 1996 gültige Gesetzesänderung des § 46 EStG sich hätte informieren können und müssen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 10.09.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1810/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 35 04 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.03.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 46/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Vorlagebeschluss an das BVerfG vom 22.5.2006 - VI R 46/05 - Erledigung der Hauptsache |