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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 95/06
§§: EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. b, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Abfindung, Entschädigung, Ermäßigter Steuersatz, Mitunternehmer, Sondervergütung
Rechtsfrage: Stellt eine Abfindung, die ein Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG von der KG für die Aufhebung des Geschäftsführeranstellungsvertrags erhält, eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 EStG dar, wenn der Geschäftsführer aufgrund seiner atypisch stillen Unterbeteiligung - im vorliegenden Fall in Höhe von lediglich 4 v.H. - am Kommanditanteil weiterhin als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt oder gehört die Abfindung zu den Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 13.09.2006
Vorinstanz/AZ: 10 K 6337/04 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 46 52
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.06.2009
Erledigungs-Az: IV R 95/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils