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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 10/04 |
§§: | EStG § 4 Abs. 4 a, EStG § 52 Abs. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Schuldzinsen, Zinsen, Unterentnahme, Rückwirkung, Überentnahme |
Rechtsfrage: | Sind bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 a EStG Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.1999 geendet haben, gegenzurechnen (gegen BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 588)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 13.10.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 4658/01 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 12 07 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |