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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 11/13 (BFH)
§§: EStG § 64 Abs. 2 Satz 1, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11
Schlagwörter Kindergeld, Polen, Wohnort, EG, EU
Rechtsfrage: 1. Sind beim Zusammentreffen von (Familien-)Leistungen mehrerer Mitgliedstaaten, die aus demselben Grund zu gewähren sind, nämlich durch eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit, gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Buchst. b) i) VO (EG) Nr. 883/2004 die Familienleistungen des Mitgliedstaates vorrangig zu gewähren, in dem die Kinder wohnen? Setzt dies ein Bestehen von konkurrierenden Kindergeldansprüchen in zwei EU-Mitgliedstaaten voraus, für die eine Rangfolge zu bestimmen wäre? - 2. Muss nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004 der Unterschiedsbetrag für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Polen) wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird? - 3. Bezweckt die Regelung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 988/2009, einen unstreitig bestehenden Kindergeldanspruch dem Anspruchsinhaber bei einer hypothetischen Familienbetrachtung zu versagen? Können anspruchsberechtigt i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nur solche Personen sein, die selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG erfüllen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 30.01.2013
Vorinstanz/AZ: 15 K 3230/11
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2013 S. 795
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 12 34
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.08.2016
Erledigungs-Az: V R 11/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren V R 11/13 ruht gemäß Beschluss vom 1.10.2014 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-378/14, Trapkowski (Vorlagebeschluss vom 8.5.2014 III R 17/13 = SIS 14 20 92). -- Nach der EuGH-Entscheidung Trapkowski vom 22.10.2015 Rs C-378/14, EU:C:2015:720 = SIS 15 28 09 ist das Verfahren V R 11/13 wieder aufgenommen worden. -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 25 66