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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 48/08 (BFH) |
§§: | EStG § 5 Abs. 1, AO § 162, HGB § 249 Abs. 1 |
Schlagwörter | Rückstellung, Betreuung, Lebensversicherung |
Rechtsfrage: | In welcher Höhe kann ein Versicherungsvertreter nach Vereinnahmung einer einmaligen Provision aus Anlass eines Erfüllungsrückstandes wegen der späteren Betreuung und Abwicklung von Lebensversicherungsverträgen Rückstellungen bilden? Höhe des im Schätzungswege zu ermittelnden Betreuungsaufwands? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 13.09.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 6087/04 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2007 S. 1931 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 02 46 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.07.2011 |
Erledigungs-Az: | X R 48/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 36 43 |