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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 12/11 (BFH) |
§§: | AO § 235, InsO § 302, InsO § 39, InsO § 179, InsO § 174, BGB § 823 |
Schlagwörter | Hinterziehungszinsen, Feststellung, Geldstrafe, Restschuldbefreiung |
Rechtsfrage: | Sind Hinterziehungszinsen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder eine Geldstrafe und damit von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 13.01.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 1261/10 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2011 S. 945 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 10 96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.03.2012 |
Erledigungs-Az: | VII R 12/11 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 13 81 |