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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 19/19 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 4 a, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Überentnahmen, Schuldzinsen, Kürzung, Typisierung, Verfassung
Rechtsfrage: Verstößt die typisierte Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen mit 6 % der Überentnahmen angesichts des strukturellen Niedrigzinsniveaus gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 31.05.2019
Vorinstanz/AZ: 15 K 1131/19 G, F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 16 37
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.03.2022
Erledigungs-Az: IV R 19/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 13 28