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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I B 52/00 |
| §§: | KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 |
| Schlagwörter | Zuschlag, Sonntagsarbeit, Nachtarbeit, Gesellschafter-Geschäftsführer, Verdeckte Gewinnausschüttung |
| Rechtsfrage: | Zahlung von Sonntags- und Nachtarbeitszuschlägen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, deren Betrieb die Tätigkeiten zwingend zur Nachtzeit und an Sonntagen erfordert, als verdeckte Gewinnausschüttung? |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 31.01.2000 |
| Vorinstanz/AZ: | 9 K 6128/99 K, G, F |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 10 54 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 27.03.2001 |
| Erledigungs-Az: | I B 52/00 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet |