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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-166/98 (EuGH)
§§: Richtlinie 92/83/EWG, Richtlinie 84/92/EWG, EG-Vertrag Art. 95 Abs. 2
Schlagwörter Biersteuer, Bier, Verbrauchsteuer
Rechtsfrage: Sind die Richtlinie 92/83/EWG und Richtlinie 84/92/EWG des Rates zur Harmonisierung der Verbrauchsteuern im Hinblick auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere in bezug auf den Art. 95 Abs. 2, insofern ungültig, als sie für Bier eine Mindestverbrauchsteuer je hl/Grad Alkohol in Höhe von 1,87 ECU festsetzen, für Wein hingegen eine Besteuerung allein nach dem Volumen mit dem Mindestsatz von 0 ECU zulassen, wodurch sie die Mitgliedstaaten verpflichten, die Besteuerung von Bier bis zum genannten Mindestwert abzuheben, und damit zur Schaffung von Besteuerungsunterschieden führen, die zwischen Bier und Wein diskriminieren können?
Vorinstanz: Tribunal de grande instance Foix
Vorinstanz/Datum: 21.04.1998
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 1998 Nr. C 209 S. 24
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.06.1999
Erledigungs-Az: Rs C-166/98
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 99 18 74