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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-365/16 (EuGH)
§§: RL 2011/96/EU Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, RL 2011/96/EU Art. 5
Schlagwörter EG, EU, Tochtergesellschaft, Frankreich, Gewinnausschüttung, Steuerabzug, Körperschaftsteuer, Quellensteuer
Rechtsfrage: 1. Steht Art. 4 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30.11.2011, insbesondere sein Abs. 1 Buchst. a, einer Abgabe wie der in Art. 235 ter ZCA des Code général des impôts vorgesehenen entgegen, die bei der Ausschüttung von Gewinnen durch eine in Frankreich körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft anfällt und deren Bemessungsgrundlage die ausgeschütteten Beträge sind? - 2. Bei Verneinung der ersten Frage: Ist eine Abgabe wie die in Art. 235 ter ZCA des Code général des impôts vorgesehene als "Steuerabzug an der Quelle" anzusehen, von dem die durch eine Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nach Art. 5 der Richtlinie befreit sind?
Vorinstanz: Conseil d'État (Frankreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 335 S. 39
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.05.2017
Erledigungs-Az: Rs C-365/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 10 10