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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II B 106/01 |
§§: | GrEStG § 3 Abs. 2, GrEStG § 8, GrEStG § 9, ErbStG § 7 Abs. 1 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Schenkungsteuer |
Rechtsfrage: | Fällt Grunderwerbsteuer an, wenn Grundbesitz auf einen Erwerber übergeht, der im Gegenzug lediglich die damit in Zusammenhang stehenden, den Wert des Grundbesitzes allerdings nicht erreichenden Zahlungsverpflichtungen übernimmt? |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 21.05.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 5152/98 GE |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 1066 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 76 40 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.08.2002 |
Erledigungs-Az: | II B 106/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig |