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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 97/01 |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 5 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Außendienst, Haupttätigkeit |
Rechtsfrage: | Zum Tatbestandsmerkmal "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit" als Voraussetzung für den unbegrenzten Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das vom AG eingerichtete häusliche Arbeitszimmer einer Prüfbeauftragten ohne eigenem Arbeitsplatz, wenn die wesentlichen Prüfleistungen im Arbeitszimmer erbracht werden und lediglich ca. 10 v.H. der Arbeitszeit auf die außerhalb des Arbeitszimmers bei den geprüften Personen durchgeführten Überprüfungen des "häuslichen" Arbeitsergebnisses entfallen. - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 16.03.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 3546/99 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 77 00 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.07.2003 |
Erledigungs-Az: | VI R 97/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |