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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 95/01
§§: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2, EStG § 9 Abs. 5
Schlagwörter Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Lehrer
Rechtsfrage: Zum Begriff "anderer Arbeitsplatz". Ist für die Entscheidung, ob der Arbeitnehmerin (Schulrektorin) neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, unerheblich, dass die Benutzung des Dienstzimmers wegen der Beschaffenheit des Zimmers als Durchgangszimmer und wegen der Temperaturabsenkung außerhalb der Unterrichtszeit nur eingeschränkt nutzbar ist? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 10.04.2001
Vorinstanz/AZ: 2 K 1319/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 78 74
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.10.2003
Erledigungs-Az: VI R 95/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG