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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-236/17 P (EuGH) |
§§: | VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 2 Abs. 7 Buchst. a, VO (EU) Nr. 1168/2012 |
Schlagwörter | EG, EU, Antidumpingzoll, Nichtigkeit, Fotovoltaik, Einfuhr, China |
Rechtsfrage: | Rechtsmittel mehrerer Unternehmen gegen das EuG-Urteil vom 28.2.2017 Rs T-162/14: Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, - das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-162/14 aufzuheben; - der Klage stattzugeben und die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen sind; - dem Rechtsmittelgegner die Kosten aufzuerlegen, die ihnen und diesem im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind; - jeder weiteren Partei des Rechtsmittelverfahrens die jeweils eigenen Kosten aufzuerlegen; hilfsweise, - das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-162/14 aufzuheben; - die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; - die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren dem Endurteil des Gerichts vorzubehalten; - jeder weiteren Partei des Rechtsmittelverfahrens die jeweils eigenen Kosten aufzuerlegen. |
Vorinstanz: | EuG |
Vorinstanz/Datum: | 28.02.2017 |
Vorinstanz/AZ: | Rs T-162/14 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2017 Nr. C 239 S. 27 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 27.03.2019 |
Erledigungs-Az: | Rs C-236/17 P |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 06 02 |