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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 41/01 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 32 Abs. 4 S. 7, EStG § 11, DA-FamEStG 63.4.2.3 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 |
Schlagwörter | Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Zufluss, Entlassungsgeld, Zivildienst, Grenzbetrag |
Rechtsfrage: | Ist das Entlassungsgeld eines Zivildienstleistenden dem Monat des Zuflusses oder dem der Entlassung folgenden (Ausbildungs-)Monat zuzurechnen, weil es als Überbrückungshilfe für die Zeit nach Ende der Dienstzeit gewährt wird und somit nach der wirtschaftlichen Zurechnung auf diesen Zeitraum "entfällt" oder ist es als (vergleichbare) Sonderzuwendung während eines "Kürzungsmonats" zugeflossen und damit nicht in die Grenzbetragsberechnung einzubeziehen? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt |
Vorinstanz/Datum: | 11.10.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 418/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 07 65 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.07.2001 |
Erledigungs-Az: | VI R 41/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Klage zurückgenommen |