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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 32/03 |
§§: | EStG § 33, AO 1977 § 160 Abs. 1 |
Schlagwörter | Trinkgeld, Heilbehandlung, Empfängerbenennung, Zwangsläufigkeit, außergewöhnliche Belastung |
Rechtsfrage: | Können bei Heilbehandlungen bezahlte Trinkgelder wegen ihrer geringfügigen Höhe auch ohne Benennung des Zahlungsempfängers als glaubhaft gemacht angesehen werden? Abweichung von III R 240/94 (BFHE 181, 468, BStBl II 1997, 346) hinsichtlich der Beurteilung der Zwangsläufigkeit von Trinkgeldzahlungen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 12.03.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 4172/02 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 31 22 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |