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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 7/96
§§: FGO § 76, EStG § 12, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 21 Abs. 2, EStG § 52 Abs. 21, GG Art. 103 Abs. 1
Schlagwörter Sachaufklärung, Nutzungswert, Übergangsregelung, Bezugsfertigkeit, Schuldzinsen, Rechtliches Gehör, Betriebsausgabe
Rechtsfrage: 1. Verfahrensmängel (§ 76 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG), weil keine Unterlagen (Ersatzkontoauszüge etc.) neben den vorgelegten privaten Aufzeichnungen zum Nachweis der beantragten betrieblich veranlaßten Schuldzinsen angefordert wurden? Höhe der betrieblich veranlaßten Schuldzinsen? - 2. Ermittlung des Nutzungswerts einer eigengenutzten Wohnung in den Veranlagungszeiträumen 1986 bis 1989 nach § 21 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 21 EStG, wenn die eigengenutzte Wohnung 1986 fertiggestellt wurde und die vermietete Wohnung erst in einem späteren Veranlagungszeitraum. Verletzung der Amtsermittlungspflicht zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der vermieteten Wohnung? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 23.03.1995
Vorinstanz/AZ: 6 K 1825/94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.05.1999
Erledigungs-Az: IX R 56/96 (NV)
Erledigungs-Vermerk: neues Aktenzeichen: IX R 56/96 - Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 50 17