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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 45/04 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 17 Abs. 4, EStG § 20 Abs. 1 |
Schlagwörter | Schuldzinsen, Werbungskosten, Kapitaleinkünfte, Wesentliche Beteiligung, Konkurs |
Rechtsfrage: | Können Finanzierungskosten für eine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung an einer GmbH noch als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abgezogen werden, soweit sie auf die Zeit nach der Auflösung der GmbH durch Konkurseröffnung entfallen, wenn das Konkursverfahren Jahre später mangels Masse eingestellt worden ist und rückblickend feststeht, dass nach der Konkurseröffnung zu keinem Zeitpunkt mehr Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erwarten waren? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 30.03.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 2807/99 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2004 S. 1289 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 32 09 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.04.2005 |
Erledigungs-Az: | VIII R 45/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 36 98 |