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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 46/98 |
§§: | AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 11, BewG § 12 Abs. 1 |
Schlagwörter | rückwirkendes Ereignis, Änderung, Steuerbescheid, Erbschaftsteuer, Kaufpreisforderung, Konkurs, Erwerber |
Rechtsfrage: | Kein rückwirkendes Ereignis wegen Ausfalls gestundeter Kaufpreisforderung bei der Erbschaftsteuer? Bestimmt sich nach dem jeweiligen materiellen Recht, ob der nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt (hier: Wertermittlung des Nachlasses nach § 11 ErbStG; Auswirkung auf den Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 2 EStG, vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 19.7.1993 GrS 2/92, BStBl. II 1993, 897). Können somit nach dem Bewertungsstichtag eintretende Wertveränderungen keinen Einfluß mehr auf die Höhe der Erbschaftsteuer haben?- Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 10.06.1998 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 2667/95 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.10.2000 |
Erledigungs-Az: | II R 46/98 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 58 10 |