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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 50/98 |
§§: | AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, ErbStG § 31 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Festsetzungsfrist, Anlaufhemmung, Aufforderung, Abgabe, Steuererklärung, Schenkungsteuer |
Rechtsfrage: | Tritt in den Fällen, in denen die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung (hier: für die Schenkungsteuer nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) erst durch eine Aufforderung des Finanzamts entsteht, die Anlaufhemmung nur dann ein, wenn die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung innerhalb der Dreijahresfrist des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 erfolgt oder genügt es, wenn die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung und die Festsetzung der Steuer innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 erfolgen?- Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 10.06.1998 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 147/97 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.10.2000 |
Erledigungs-Az: | II R 50/98 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 01 96 |