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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-29/08 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 4, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5, Richtlinie 2006/112/EG Art. 2, Richtlinie 2006/112/EG Art. 9, Richtlinie 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. f
Schlagwörter Anteilsveräußerung, Tochterunternehmen, EG, EU, Umsatzsteuer, Steuerbefreiung, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: 1. Sind die Art. 2 und 4 der RL 77/388/EWG und die Art. 2 und 9 der RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass ein mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger, dessen Steuerpflicht auf Umsätzen mit Dienstleistungen an ein Tochterunternehmen beruht, Anteile an dem Tochterunternehmen veräußert? - 2. Falls sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, dass die Veräußerung einen steuerbaren Umsatz darstellt: Fällt dieser dann unter die Steuerbefreiung für sich auf Unternehmensanteile beziehende Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der RL 77/388/EWG und Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der RL 2006/112/EG? - 3. Kann unabhängig von der Antwort auf die vorstehenden Fragen wie für allgemeine Kosten ein Recht auf Vorsteuerabzug für direkt der Veräußerung zuzuordnende Ausgaben bestehen? - 4. Ist es für die Beantwortung der vorstehenden Fragen von Bedeutung, wenn sich die Veräußerung der Anteile an einem Tochterunternehmen in mehreren Schritten vollzieht?
Vorinstanz: Regeringsrätten (Schweden)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2008 Nr. C 79 S. 22
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.10.2009
Erledigungs-Az: Rs C-29/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 37 71