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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-329/05 (EuGH)
§§: EG Art. 39, EG Art. 43, EStG 1997 § 1 Abs. 3, EStG 1997 § 1 a Abs. 1 Nr. 2, EStG 1997 § 26 Abs. 1, EStG 1997 § 26 b, EStG 1997 § 49, EStG 1997 § 1 Abs. 3, EStG 1997 § 3 Nr. 1 Buchst. d, EStG 1997 § 3 Nr. 67, EStG 1997 § 22 Nr. 1
Schlagwörter Ehegatten, Einkommensteuer, EG, Lohnersatzleistung, Niederlassungsfreiheit, Steuerbefreiung, Zusammenveranlagung, EU, Österreich
Rechtsfrage: Liegt ein Verstoß gegen Art. 43 EG vor, wenn einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem in Österreich wohnenden Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt, mit der Begründung versagt wird, dieser habe sowohl mehr als 10 v.H. der gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24.000 DM erzielt, wenn diese Einkünfte nach österreichischem Recht steuerfrei sind?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 28.06.2005
Vorinstanz/AZ: I R 114/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 39 59
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 25.01.2007
Erledigungs-Az: Rs C-329/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 08 90