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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-284/06 (EuGH)
§§: EGV Art. 52, EGV Art. 73 b, EGV Art. 73 d, EG Art. 43, EG Art. 56, EG Art. 58, EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 3, EStG 1990 § 36 Abs. 2 Nr. 3, KStG 1996 § 23 Abs. 1, KStG 1996 § 27 Abs. 1, KStG 1996 § 28 Abs. 4, KStG 1996 § 29 Abs. 2, KStG 1996 § 30, KStG 1996 § 40, KStG 1996 § 44, KStG 1996 § 47 Abs. 2, KStG 1996 § 49, KStG 1996 § 50, KStG 1996 § 51, KStG 1996 § 52, Richtlinie 90/435/EWG Art. 5 Abs. 1
Schlagwörter Gewinnausschüttung, Tochtergesellschaft, Muttergesellschaft, EG, EU, Kapitalgesellschaft, Dividende, Anrechnung, Körperschaftsteuer, Eigenkapital
Rechtsfrage: 1. Stellt es einen Abzug von der Quelle i.S. von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG (Mutter/Tochter-Richtlinie, nunmehr Art. 5 i.d.F. der Richtlinie 2003/123/EG) dar, wenn das nationale Recht vorschreibt, dass bei der Ausschüttung von Gewinnen durch eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft Einkünfte und Vermögensmehrungen der Kapitalgesellschaft besteuert werden, die nach nationalem Recht nicht besteuert würden, wenn sie bei der Tochtergesellschaft verblieben und nicht an die Muttergesellschaft ausgeschüttet würden? - 2. Falls die erste Frage verneint wird: Ist es mit Art. 73 b und 73 d EGV (bzw. Art. 56 und 58 EG) sowie Art. 52 EGV (bzw. Art. 43 EG) vereinbar, wenn eine nationale Regelung die abweichende Verrechnung der Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft mit Eigenkapitalanteilen dieser Gesellschaft mit der Folge einer dadurch ausgelösten steuerlichen Belastung auch in Fällen vorsieht, in denen die Kapitalgesellschaft nachweist, dass sie an gebietsfremde Anteilseigner Dividenden ausgeschüttet hat, obwohl ein solcher Anteilseigner nach nationalem Recht anders als ein gebietsansässiger Anteilseigner nicht berechtigt ist, die festgesetzte Körperschaftsteuer auf seine eigene Steuer anzurechnen?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 22.02.2006
Vorinstanz/AZ: I R 56/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 27 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.06.2008
Erledigungs-Az: Rs C-284/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 32 65