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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 46/03 |
| §§: | EStG § 17 Abs. 4, EStG § 19, EStG § 17 Abs. 2, BGB § 426, FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 |
| Schlagwörter | Wesentliche Beteiligung, Anschaffungskosten, Auflösungsverlust |
| Rechtsfrage: | Verlust des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH infolge des Konkurses und der Auflösung der GmbH: Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit des Klägers als Voraussetzung für die Berücksichtigung einer auf einem Vergleich mit einer Bank beruhenden, auf selbstschuldnerische Bürgschaften zurückzuführenden Ratenzahlungsvereinbarung als nachträgliche Anschaffungskosten? Inanspruchnahme des Klägers aus Haftungsbescheiden für Lohnsteuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten der GmbH als nachträgliche Anschaffungskosten oder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit? Abziehbarkeit von Zahlungen wegen einer Grundschuld, die an einer der Mutter des Klägers gehörenden Immobilie als Sicherheit für Schulden der GmbH bestellt worden war, wenn der Kläger das Grundstück zwischenzeitlich geerbt hat? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 10.12.2002 |
| Vorinstanz/AZ: | 15 K 5393/99 E |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 1469 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 40 15 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 01.03.2005 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 46/03 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 48 12 |