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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 45/09 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 1, EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, EStG § 23 Abs. 3, AuslInvestmG § 17 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Termingeschäft, Fonds, Verlustausgleich, Verlustabzug, Ausland
Rechtsfrage: Ist die Bezugnahme des § 17 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 auf § 23 Abs. 3 EStG ("im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 EStG") als Verweisung zu verstehen mit der Folge, dass die Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkungen des § 23 Abs. 3 Sätze 6 und 7 EStG auf der Fondsebene sinngemäß anzuwenden sind oder haben die Regelungen des § 23 Abs. 3 EStG nur insoweit Geltung, als sie den Steuertatbestand "Termingeschäfte" definieren ? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 30.07.2009
Vorinstanz/AZ: 13 K 224/04
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2009 S. 1939
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 35 78
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.09.2012
Erledigungs-Az: VIII R 45/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 32 54